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Selbstanzeige Finanzamt: Bedingungen für die Anerkennung

Geschrieben von am 11.05.2013 in Selbstanzeige beim Finanzamt | Keine Kommentare
DIe Bedingungen der Selbstanzeige beim Finanzamt

© Initiative Echte Soziale Marktwirtschaft (IESM) / pixelio.de

Der Fall Uli Hoeneß bewegt ganz Deutschland. Der FC-Bayern-Präsident galt lange als Saubermann. Doch nun hat er Steuern hinterzogen. Der Strafe möchte er entgehen, indem er Selbstanzeige beim Finanzamt erstattete. Ob aus Reue oder Angst vor Entdeckung: Er ist nicht der Einzige. Aufgrund von Steuer CDs erwägen Steuersünder verstärkt, ihr Gewissen über eine Selbstanzeige beim Finanzamt zu erleichtern. Es winken Straffreiheit und ruhigere Nächte.

Für die meisten ist die Selbstanzeige keine alltägliche Situation. Entsprechend wenig ist darüber bekannt, wie sie funktioniert und welche Bedingungen für eine Erfolg versprechende, sprich wirksame Strafbefreiung, erfüllt sein müssen. Diebstahl, Betrug oder Raub. Wer sich für diese Delikte in Deutschland selbst anzeigt, muss mit einem Strafverfahren rechnen. Eine Ausnahme macht die Gesetzgebung im Steuerstrafrecht.

Christine Theisen ist seit 1995 Steuerberaterin. Sie führt ihre eigene Kanzlei in München.Christiane_Theisen

Bei Steuerhinterziehung kann eine Selbstanzeige beim Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen dazu führen, dass man straffrei bleibt. Das ist in § 371 der Abgabenordnung geregelt. Der Gesetzgeber ermöglicht einem Steuersünder also, einer Strafverfolgung zu entgehen: Als Voraussetzung muss er sich dafür selbst anzeigen und die damit verbundenen gesetzlichen Richtlinien einhalten.

Finanzamt honoriert Einhaltung gesetzlicher Anforderungen

Massenhafte Selbstanzeigen von Steuersündern gibt es, seitdem deutschen Behörden die ersten CDs mit eigentlich geheimen Daten von Bankkunden aus Liechtenstein und der Schweiz zugespielt wurden. Welche Voraussetzungen muss ein Steuersünder erfüllen, um sich zu rehabilitieren? Kurz und knapp erklärt: Der Staat möchte Geld sehen. Die hinterzogenen Steuern müssen innerhalb einer angemessenen Frist, je nach Betrag inklusive Zinsen, nachgezahlt werden.

Die Selbstanzeige beim Finanzamt ist auf 50.000 Euro pro Steuerjahr beschränkt. Aber auch hier zeigt sich der Staat kulant: Für alle Beträge darüber hinaus ermöglicht das Gesetz auch dann eine Einstellung des Verfahrens, wenn der Betroffene die Steuern nachzahlt und zusätzlich fünf Prozent Aufschlag auf die Gesamtsumme der hinterzogenen Steuern an die Staatskasse entrichtet. Es gelten noch weitere Voraussetzungen.

Selbstanzeige muss pünktlich und vollständig sein

Die Selbstanzeige muss rechtzeitig und vollständig abgegeben werden. Rechtzeitig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass dem Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt des Eingeständnisses nicht bekannt sein darf, dass die Tat bereits entdeckt wurde. Sind die Finanzbehörden einem Steuerbetrüger bereits auf der Spur, ist es für eine strafbefreiende Selbstanzeige zu spät. Ist beispielsweise ein Bußgeld- oder Strafverfahren eingeleitet worden oder ist ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung beispielsweise einer Betriebsprüfung persönlich vor Ort erschienen, scheidet die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige beim Finanzamt aus. In diesen Fällen ist es also zu spät für Eingeständnisse. Alle unverjährten Hinterziehungstatbestände einer Steuerart müssen zudem vollständig offenbart werden. Teilgeständnisse sind demnach unwirksam. Unvollständige Angaben lassen also keine Chance auf eine Strafbefreiung.

Mit unspektakulärer Selbstanzeige zurück zur reinen Weste

Durch die Erstattung einer Selbstanzeige beim zuständigen Finanzamt werden die Daten an eine finanzinterne Strafsachenstelle weitergeleitet. Hierüber wird der Steuerpflichtige informiert. Die Unterlagen des Steuerpflichtigen werden ausgewertet und anschließend werden die bemessenen Steuerschulden einschließlich Hinterziehungszinsen in Höhe von sechs Prozent bekannt gegeben. Der Betrag muss dann termin- und fristgerecht beglichen werden. Die Selbstanzeige endet dann unspektakulär mit einem Schreiben der Strafsachenstelle. Der Steuersünder erhält seine reine Weste zurück.

Kontakt:
Christine Theisen
Steuerberater
Balanstr. 63
81541 München
Tel.: 089 / 450 80 79-0
Fax: 089 / 450 80 79-22
Internet:www.steuerberater-theisen.de
E-Mail: kanzlei@steuerberater-theisen.de

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