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Wem nützt die Selbstanzeige beim Finanzamt: die Fakten

Geschrieben von am 24.03.2014 in Selbstanzeige beim Finanzamt | Keine Kommentare

Der Fall Hoeneß hat eine schwelende Diskussion neu befeuert: Wie sinnvoll ist das Instrument der Selbstanzeige beim Finanzamt für Täter und Staat? Gegner argumentieren: Die Straffreiheit für Steuersünder unterstütze den Betrug. Hoeneß hat sich selbst angezeigt und wurde dennoch verurteilt. Wie passt das zusammen?

Christine Theisen ist seit 1995 Steuerberaterin. Sie führt ihre eigene Kanzlei in München.Christiane_Theisen
Anders als andere Verbrechen können Steuervergehen nach §371 der Abgabenordnung durch eine Selbstanzeige straffrei ausgehen. Seit fast hundert Jahren ist eine Selbstanzeige beim Finanzamt möglich. Seitdem die Länder Steuer-CDs kaufen und per Richterspruch erwerben dürfen, erlebt das Finanzamt eine regelrechte Flut von Selbstanzeigen. Für den Fiskus viel Geld – doch kritische Stimmen zweifeln den gesellschaftlichen Mehrwert an. Wer Steuern hinterzieht, soll auch bestraft werden. Die Selbstanzeige ist nur ein Mittel, weil es keine einheitliche Steuerinfomationspolitik in der Europäischen Union gibt. Das Steuerabkommen mit dem Haupt-Steuerflüchtlingsland Schweiz scheiterte im November 2012 im Bundesrat. Ein neuer Anlauf der Politik wird immer wieder diskutiert. Kommt es zu einer Einigung, wird das Instrument Selbstanzeige eventuell fallen.

Die Causa Hoeneß: fehlgeschlagene Selbstanzeige

Uli Hoeneß hat mindestens 28,5 Millionen Euro Steuern hinterzogen. Eine stattliche Summe. Bereits ab 100 Tausend Euro Steuerschaden liegt ein schwerer Fall von Steuerkriminalität vor. Hoeneß wollte im letzten Moment einer Strafe entgehen und brachte seine Vergehen zur Selbstanzeige beim Finanzamt. Trotzdem ist Hoeneß zu 3,5 Jahren ohne Bewährung verurteilt worden. Das hat einen entscheidenden Grund: Die Selbstanzeige muss vollständig sein. Hoeneß gab nur einen Teil seiner Vergehen beim Finanzamt an. Dadurch wurde seine Selbstanzeige wirkungslos. Denn: Eine unvollständige Selbstanzeige wirkt rechtlich wie gar keine Selbstanzeige.

Die Fakten der Selbstanzeige beim Finanzamt

© Q.pictures / pixelio.de

Straffreiheit durch vollständige Zahlung an das Finanzamt

Weiterhin ist eine Selbstanzeige beim Finanzamt nur dann gültig, wenn sie vor dem Wissen um eine Strafermittlung stattfindet. Rechtzeitig und vollständig muss sie sein. Erfüllt eine Selbstanzeige die Voraussetzungen, ist die Abwicklung unspektakulär. Der Steuersünder zahlt seine Steuerschuld beim Finanzamt plus Zinsen. Zusätzlich zahlt er fünf Prozent Zinsen auf alle Beträge über 50 Tausend Euro Steuerschuld pro Jahr. Dadurch bleibt er in fast jedem Fall anonym und geht straffrei aus. Das ist der Hauptkritikpunkt: Die Straffreiheit soll bei Steuerbetrug fallen, so die zunehmend größer werdende Zahl der Kritiker. Die Befürworter der Selbstanzeige lehnen dies ab. Kompromissbereit zeigen sich die Befürworter nur bei den angesprochenen fünf Prozent Zinsen auf die Beträge von über 50 Tausend Euro: Diese Zinsen könnten steigen. Andere fordern, die Straffreiheit über diesen Betrag abzuschaffen. Die Debatte läuft, entschieden ist noch nichts.

Für wen lohnt sich eine Selbstanzeige beim Finanzamt?

Grundsätzlich lohnt sich eine Selbstanzeige immer. Jeder Fall sollte individuell beurteilt werden. Eine vorschnelle Selbstanzeige beim Finanzamt ohne professionelle Betreuung birgt Gefahren.

Dennoch: Wer sich bei dem Finanzamt offenbart, kommt besser weg. Das Finanzamt erstellt einen geänderten Steuerbescheid, wobei sechs Prozent Hinterziehungszinsen pro Jahr aufgeschlagen werden. Die Zahlung muss meistens sehr zeitnah, etwa vier Wochen nach Bescheid, an das Finanzamt geleistet sein. Wichtigster Pluspunkt: Der Steuersünder braucht keine Strafe befürchten. Das ist ohne Selbstanzeige anders. Bereits bei geringen Vergehen wird ein Strafverfahren eingeleitet. Zusätzlich zur Nachzahlung an das Finanzamt fallen häufig noch empfindliche Geldbußen an. Ab 50 Tausend Euro Steuerschaden ist bereits eine Freiheitsstrafe möglich. Spätestens seit dem Urteil des BGH vom 07.02.2012 ist die Bewährungsstrafe für schweren Steuerbetrug nicht mehr möglich. Die Selbstanzeige beim Finanzamt verhindert ein Strafverfahren.

Kontakt:
Christine Theisen
Steuerberater
Balanstr. 63
81541 München
Tel.: 089 / 450 80 79-0
Fax: 089 / 450 80 79-22
Internet:www.steuerberater-theisen.de
E-Mail: kanzlei@steuerberater-theisen.de

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